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Vorsicht beim Umgang mit Asbestplatten insbesondere vor der Reinigung von Fassaden und Dächern

Pressemitteilung des RP Gießen hierzu vom 07.11.2012 / Gießen / Heuchelheim.

Häuserfassaden und Dächer, die mit asbesthaltigen Platten versehen sind, dürfen nicht mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt werden. Darauf macht jetzt das Gießener Regierungspräsidium aufgrund eines besonders schweren Falles aufmerksam.

Auf einer Baustelle im Kreisgebiet führte kürzlich die Säuberung eines Wellplattendaches zu einer Strafanzeige und einer besonders aufwändigen Sanierung mit Kosten in vierstelliger Höhe. Auf Grund einer Anzeige wurde Bauingenieur Jörg Heller vom Gießener Regierungspräsidium darauf aufmerksam, dass ein Berliner Unternehmen eine etwa 60 Quadratmeter große, mit asbesthaltigen Platten eingedeckte Garage mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt hatte. Diese verbotene Behandlung der Wellplatten hatte zu einer massiven Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern und einer Kontaminierung des umliegenden Terrains geführt. Der RP-Experte forderte unverzüglich Unterstützung beim zuständigen Ordnungsamt und der DEKRA an, um die genaue Belastung der Flächen zu ermitteln und ein entsprechendes Sanierungskonzept zu entwickeln. Sämtliche Hof- und Gebäudeflächen mussten danach von einem dafür zugelassenen Unternehmen mit speziellen, für Asbeststäube zugelassenen Staubsaugern gereinigt werden. Die mit Fasern behafteten Pflanzen wurden gekürzt oder ganz beseitigt. Ein Oberflächenabtrag der kompletten Rasenfläche musste veranlasst werden.

Aber allein mit der Reinigung und späteren Wiederherstellung der abgetragenen Rasenfläche ist die Angelegenheit für das Berliner Unternehmen noch nicht abgeschlossen. Da es sich um eine Straftat handelt, muss der Verursacher auch mit einer Geldstrafe rechnen, die nach Angaben des Regierungspräsidiums in ähnlichen Fällen bereits vierstellig ausfiel.

Heller weist aufgrund des jüngsten Vorfalles erneut alle Hausbesitzer darauf hin, dass jegliche Arbeiten, die zu einer Verletzung der Oberflächen von Asbestprodukten führen, verboten sind. Als Instandhaltungsmaßnahme erlaubt sei lediglich das Reinigen von beschichteten Dach- oder Wandflächen mit Schwämmen oder Tüchern, wenn die Flächen mit einem drucklosen Wasserstrahl feuchtgehalten werden. Auch gegen das Entfernen größerer Moosteile auf Dächern von Hand, um einem Verstopfen der Dachrinnen vorzubeugen, sei nichts einzuwenden. Ebenso nicht gegen das Streichen von beschichteten Dach- oder Wandflächen. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den Privatmann, der in Eigenregie Hand an sein Dach oder seine Fassade legen will. „Asbestfasern verursachen die aggressivsten und tödlichsten Krebserkrankungen“, warnt Heller. Fast 20 Jahre nach Inkrafttreten des Herstellungs- und Verwendungsverbots sterben bundesweit täglich im Durchschnitt noch immer vier Menschen an Asbeststaublungenerkrankungen, die sie sich in früheren Jahren beim ungeschützten Umgang mit dem Gefahrstoff zugezogen haben. „Das sind mehr Tote, als bei allen anderen berufsbedingten Arbeitsunfällen zusammengenommen“, so Heller.

Sein abschließendes Fazit lautet: „Ein Asbestzementdach, das infolge von Haarrissen großflächig undicht geworden ist, kann auch durch das Aufbringen einer Beschichtung nicht dauerhaft abgedichtet werden“. Allein das Wetter sorge innerhalb eines Jahres dafür, dass wieder Risse entstehen würden. Eine Beschichtung diene demnach nicht der Verlängerung der Lebensdauer des Daches, sondern lediglich der Verschönerung. Das Entfernen der Dacheindeckung und deren Ersatz durch asbestfreie Materialien sei zumindest mittelfristig die günstigere Alternative.

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